§ 46 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe


§ 46 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.

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Zitierungen von § 46 StBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 StBVV Zeitgebühr (vom 01.07.2020)
... (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46 ). Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Artikel 1 5. StBVVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46 )" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter „30 bis 75 Euro" ...


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