§ 46 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 46 Durchsetzung der Abgabepflicht


§ 46 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Abgabepflicht nach § 7 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche keine Berechtigungen oder Emissionszertifikate abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. 2Die Zahlungspflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012. 3Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nach § 7 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. 4Hat der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche über die Emissionen nach § 5 Absatz 1 berichtet, ist die Festsetzung der Zahlungspflicht nur zulässig, soweit die Menge der abgegebenen Berechtigungen oder Emissionszertifikate geringer ist als die Höhe der verifizierten Emissionen im Emissionsbericht.

(2) 1Soweit ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher nicht ordnungsgemäß gemäß § 5 Absatz 1 über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und des delegierten Rechtsakts nach Artikel 11a Absatz 4 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung. 2Die Schätzung ist Basis für die Verpflichtung nach § 7. 3Die Schätzung unterbleibt, wenn der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.

(3) 1Der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen oder Emissionszertifikate bis zum Ablauf des 31. Mai des Folgejahres abzugeben. 2Sind die Emissionen nach Absatz 2 Satz 1 geschätzt worden, so sind die Berechtigungen oder Emissionszertifikate nach Maßgabe der erfolgten Schätzung abzugeben.

(4) 1Die Namen der Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlichen, die gegen die Abgabepflicht nach § 7 verstoßen haben, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. 2Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen Festsetzungsbescheid voraus.

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Zitierungen von § 46 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 TEHG Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz
... 3 und 4 gelten für nachfolgende Zuteilungszeiträume entsprechend. (6) § 46 Absatz 2 findet im Rahmen der Entscheidung nach Absatz 1 entsprechende ...
§ 45 TEHG Durchsetzung der Berichtspflicht
... Bericht vorlegt oder die zuständige Behörde eine Schätzung der Emissionen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 vorgenommen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
§ 21 BEHG Durchsetzung der Abgabepflicht (vom 06.03.2025)
... ansonsten der Höhe der für das entsprechende Jahr festzusetzenden Zahlungspflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes . Von einem Leistungsbescheid nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der ...


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