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§ 46 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
§ 46 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
§ 46 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) 1Erstinverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. 2Das Pfand ist von jedem weiteren Inverkehrbringer auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endabnehmer zu erheben. 3Die Einweggetränkeverpackungen sind vom Erstinverkehrbringer vor der Bereitstellung im Bundesgebiet dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. 4Die Erstinverkehrbringer nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen für den Endabnehmer zum Rücknahme- und Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht.
(2) 1Inverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. 2Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. 3Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 beschränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier, Pappe und Karton sowie Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. 4Für Inverkehrbringer mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. 5Beim Verkauf aus Automaten hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. 6Im Fernabsatz hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endabnehmer zu gewährleisten.
(3) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. 2Die Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen vorherigen Inverkehrbringer erfüllt werden. 3§ 39 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
- 1.
- Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet an den Endabnehmer abgegeben zu werden;
- 2.
- Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;
- 3.
- Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
- 4.
- Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;
- 5.
- Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
- 6.
- Folien-Standbodenbeutel;
- 7.
- Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
- a)
- Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
- b)
- Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
- c)
- weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form und auch alkoholfrei oder alkoholreduziert, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
- d)
- Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die nach § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes der Alkopopsteuer unterliegen;
- e)
- sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
- f)
- Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
- g)
- sonstige trinkbare Milcherzeugnisse nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung aufgeführt ist;
- h)
- Fruchtsäfte im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsesäfte;
- i)
- Fruchtnektare ohne Kohlensäure im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
- j)
- Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;
- k)
- Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, die als alkoholfreie oder alkoholreduzierte Alternativen zu Getränken der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 4 des Alkoholsteuergesetzes in Verkehr gebracht werden und deren beschreibende Bezeichnung und Aufmachung auf ein solches Getränk hindeuten.
(5) 1Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die der Pfandpflicht nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen, sowie Inverkehrbringer nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. 2Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. 3Von den kalenderjährlich erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sind mindestens 77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln, soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorliegt.
Zitierungen von § 46 VerpackDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 VerpackDG Registrierung; zuständige Behörde
... nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, sowie 7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach ...
§ 8 VerpackDG Branchenlösungen
... Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen. (4) Wesentliche Änderungen hinsichtlich ...
§ 11 VerpackDG Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
... ermöglicht wird, 2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, 3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger ...
§ 13 VerpackDG Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen
... Verpackungen nach § 11 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Satz 1 und Verpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 einer Pfandpflicht unterliegen, nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 ...
§ 19 VerpackDG Zulassung von Herstellern
... der Anforderungen des § 39 Absatz 1 bis 4 sicherstellt, b) die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt und die Erfüllung der ... unterliegen, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt und die Erfüllung der Anforderungen des § 46 Absatz 1 sicherstellt, oder c) die nach § 11 Nummer 4 nachweislich nicht im Bundesgebiet ...
§ 47 VerpackDG Hinweispflichten
... Endvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch ... deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 46 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten. (3) Im Fernabsatz sind die Hinweise nach den ...
§ 54 VerpackDG Aufgaben
... über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 46 , 36. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer ...
§ 66 VerpackDG Bußgeldvorschriften
... richtig zuführt, 16. entgegen § 39 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 3 Satz 3 , entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 oder § 41 Absatz 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, 20. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht oder nicht richtig erhebt, 21. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 3 eine ... 46 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht oder nicht richtig erhebt, 21. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 22. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 4 sich an einem Pfandsystem nicht beteiligt, 23. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 1 eine ... § 46 Absatz 1 Satz 4 sich an einem Pfandsystem nicht beteiligt, 23. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet, ... nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet, 24. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet, 25. entgegen § 46 Absatz 3 ... 46 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet, 25. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt, ...
Zitat in folgenden Normen
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 11 EWKFondsG Jährliche Meldung der Hersteller (vom 12.08.2026)
... nach Anlage 1 oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 46 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft hat. Das Umweltbundesamt kann in den ...
Anlage 2 EWKFondsG (zu den §§ 12, 14 Absatz 1 Satz 1) Kostentragung nach Produktart (vom 12.08.2026)
... 1 Nummer 3) X X X X X nach § 46 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes bepfandete Getränkeflaschen ...
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 5 UStatG Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle (vom 12.08.2026)
... sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus ...
§ 5a UStatG Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (vom 12.08.2026)
... bereitgestellten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der ... Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und Entsorgung. (4) Die Erhebung erfasst ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Artikel 3 VerpackDGEG Folgeänderungen
... 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „ § 46 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes " ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Zentralen Stelle" ... In Anlage 2 wird die Angabe „§ 31 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „ § 46 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes " ersetzt. (7) Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das ... sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus ... bereitgestellten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der ... Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und Entsorgung. (4) Die Erhebung erfasst ...
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