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§ 47 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 47 Zeugnis über die staatliche Prüfung



(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.

(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben

1.
die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,

2.
die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,

3.
die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und

4.
die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.

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Zitierungen von § 47 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 ATA-OTA-APrV (zu § 47 Absatz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung