(1)
1Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach
§ 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert wird (
§§ 24 bis 24c des Gesetzes).
2Die Vermutung kann widerlegt werden.
(2) Die Weitergabe von Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach
§ 23 des Gesetzes.
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V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... die Wörter „der Einfuhr" ersetzt. 46. § 47 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 ... erteilt werden, die Alkoholerzeugnisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50 fällt." 48. Nach § 48 werden folgende §§ ... erteilt werden, die Alkoholerzeugnisse versenden wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50 fällt. § 48b Teilnahme am EDV-gestützten ...