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Artikel 47 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 47 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 47 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 GNotKG § 23, § 58, § 67, § 70, § 105, § 108, Anlage 1

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 58 die Wörter „Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister" ersetzt.

2.
§ 23 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Handelsgesellschaft oder der Kaufmann, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;".

3.
In § 58 in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister" ersetzt.

4.
In § 67 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

5.
§ 70 Absatz 4 wird aufgehoben.

6.
§ 105 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Partnerschafts- und Genossenschaftsregister" durch die Wörter „Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 45.000 Euro; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 15.000 Euro;".

c)
In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

7.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4.

8.
Nummer 14110 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B
„14110Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern
(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen
Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen
zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.
Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung
eingetragen werden.
(2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung
von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine
weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden
ist.
1,0".




 

Zitierungen von Artikel 47 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 47 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Artikel 7 GüRegAbG Folgeänderungen
... (5) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 55 Absatz 2 wird ...