Das
Gerichts- und Notarkostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 58 die Wörter „Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister" ersetzt.
- 2.
- § 23 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Handelsgesellschaft oder der Kaufmann, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;".
- 3.
- In § 58 in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister" ersetzt.
- 4.
- In § 67 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
- 5.
- § 70 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 6.
- § 105 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Partnerschafts- und Genossenschaftsregister" durch die Wörter „Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 45.000 Euro; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 15.000 Euro;".
- c)
- In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.
- 7.
- § 108 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 5 wird Absatz 4.
- 8.
- Nummer 14110 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B
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„14110 | Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern (1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. (2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden ist. | 1,0".
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Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966