(1) Die Vollständigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen ist zu bestätigen.
(2) 1Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen gegenüber dem Vorjahr darzustellen. 2Dabei ist insbesondere auf die Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen und auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage einzugehen. 3Die Einhaltung der handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. 4Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken.
(4) Sofern der Prüfer zur Beurteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen einen unabhängigen Sachverständigen heranzieht, hat er dessen Namen im Prüfungsbericht zu nennen.