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§ 47 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 47 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes



(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten können aufsteigen

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und mindestens den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,

2.
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und

3.
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.

(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker", Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich" und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)", „(Offizieranwärter)" oder „(OA)" führen im Schriftverkehr

1.
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2.
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3.
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und

4.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant.

(3) 1Die Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit können vor der Übernahme in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes absolvierte Ausbildungen höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden.

(4) 1Für die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter gilt § 24 entsprechend. 2Nach Abschluss der Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.