Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß §
13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542