§ 47k - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
| |

§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe


§ 47k hat 5 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Beim Bundeskartellamt wird eine Markttransparenzstelle für Kraftstoffe eingerichtet. 2Sie beobachtet die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von und des Handels mit Kraftstoffen, um den Kartellbehörden die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen die §§ 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erleichtern. 3Sie nimmt ihre Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 wahr.

(2) 1Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8

1.
bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und unterschieden nach der jeweiligen Kraftstoffsorte sowie

2.
die im Laufe eines bestimmten Zeitraums abgegebenen Kraftstoffmengen unterschieden nach der jeweiligen Kraftstoffsorte

an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln. 2Werden dem Betreiber die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen vorgegeben, so ist das Unternehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung verpflichtet.

(3) 1Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe. 2Öffentliche Tankstellen sind Tankstellen, die sich an öffentlich zugänglichen Orten befinden und die ohne Beschränkung des Personenkreises aufgesucht werden können.

(4) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe umgehend die zuständige Kartellbehörde informieren und den Vorgang an sie abgeben. 2Hierzu oder auf Anfrage einer Kartellbehörde leitet sie alle von dieser für deren Aufgaben nach diesem Gesetz benötigten oder angeforderten Informationen und Daten unverzüglich an diese weiter. 3Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 erhobenen Daten ferner den folgenden Behörden und Stellen zur Verfügung:

1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für statistische Zwecke und zu Evaluierungszwecken sowie

2.
der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz.

4Standortinformationen, aggregierte oder ältere Daten kann die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe auch an weitere Behörden und Stellen der unmittelbaren Bundes- und Landesverwaltung für deren gesetzliche Aufgaben weitergeben, Mengendaten jedoch nur derart aggregiert, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der einzelnen Betreiber gewahrt bleiben.

(5) 1Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 ermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen Preisdaten elektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten zum Zweck der Verbraucherinformation weiterzugeben. 2Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher müssen die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Nummer 5 näher geregelten Vorgaben einhalten. 3Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.

(6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der eingehenden Informationen.

(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse nach §§ 59, 59a und 59b.

(8) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zu den Meldepflichten nach Absatz 2 und zur Weitergabe der Preisdaten nach Absatz 5 zu erlassen, insbesondere

1.
nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt oder Zeitraum sowie zur Art und Form der Übermittlung der Daten nach Absatz 2 zu erlassen,

2.
angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht nach Absatz 2 vorzusehen und unterhalb dieser Schwelle für den Fall einer freiwilligen Unterwerfung unter die Meldepflichten nach Absatz 2 nähere Bestimmungen zu erlassen,

3.
nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen,

4.
nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe der Preisdaten durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe an die Anbieter nach Absatz 5 zu erlassen sowie

5.
nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung oder Weitergabe der Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen.

2Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuzuleiten. 3Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 4Änderungen oder die Ablehnung sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom Bundestag zuzuleiten. 5Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung des Bundestages als erteilt.

(9) 1Entscheidungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe trifft die Person, die sie leitet. 2§ 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung G. v. 19. Juli 2022 BGBl. I S. 1214 m.W.v. 29. Juli 2022

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 47k GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 258 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 12.12.2012Artikel 1 Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2403
aktuellvor 12.12.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 47k GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47k GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47l GWB Evaluierung der Markttransparenzstellen (vom 08.09.2015)
... für den Kraftstoffbereich erfolgt drei Jahre nach Beginn der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 und soll insbesondere auf ... der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 und soll insbesondere auf die Preisentwicklung und die Situation der ...
§ 81 GWB Bußgeldtatbestände (vom 07.11.2023)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5b. entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k ... 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 , eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... 6. entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... 8. entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7 , geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...
§ 82 GWB Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen (vom 19.01.2021)
... bei Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 2 Nummer 5b, 6, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein ... mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt, und 3. in den übrigen Fällen ...
§ 186 GWB Anwendungsbestimmung zu § 47k (vom 29.07.2022)
... technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und 2. die Feststellung nach ... Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu ... 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
MTS-Kraftstoff-Verordnung
V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 595, 3245, 3304
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

MTS-Kraftstoff-Verordnung
V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 595, 3245, 3304
§ 1 MTSKV Gegenstand der Rechtsverordnung
... zum genauen Zeitpunkt sowie zur Art und Form der Übermittlung der Preisdaten nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 2. angemessene ... 2. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und nähere Vorgaben für den ... 3. Anforderungen an die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 47k Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 4. Inhalt, Art, Form und ... (Markttransparenzstelle) an die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 47k Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und 5. Inhalt, Art, Form und ... Verbraucher von Kraftstoffen durch die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 47k Absatz 5 des Gesetzes gegen ...
§ 2 MTSKV Meldepflichtige
... Meldepflichtig nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind 1. Unternehmen, die ... § 4 Absatz 3 bedient, um eine Preisänderung an die Markttransparenzstelle nach § 47k Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu übermitteln. (3) ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 EnWRKAnpG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k § 187 Übergangs- und Schlussbestimmungen". 2. In § 29 ... ein Komma und das Wort „Fernwärme" eingefügt. 3. § 47k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den ... 186 wird folgender § 186 vorangestellt: „§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat 1. das ... technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und 2. die Feststellung nach ... Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu ... 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 ...

Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 1 MarktTrStromG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Datenschutz II. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe § 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe III. Evaluierung § 47l ... zuzuordnen sind. II. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe § 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe (1) Beim Bundeskartellamt wird eine ... für den Kraftstoffbereich erfolgt drei Jahre nach Beginn der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 und soll insbesondere auf ... der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 und soll insbesondere auf die Preisentwicklung und die Situation der ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5b. entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung ... 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung nicht, nicht richtig, ... ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 oder § 47k Absatz 7," eingefügt. b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:  ... Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nummer 5b und Nummer 6, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 vorliegt, und 3. in den übrigen ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73 bis 80, 82a, 83, 85, 91 und 92" ersetzt. 21. § 47k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch die ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5b. entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k ... 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 , eine dort genannte Änderung oder Angabe der Mengenabgabe nicht, nicht richtig, nicht ... entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... 8. entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7 , geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ... bei Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 2 Nummer 5b, 6, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein ... mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt, und 3. in den übrigen Fällen ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Datenschutz Abschnitt 2 Markttransparenzstelle für Kraftstoffe § 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe Abschnitt 3 Evaluierung § ... 35. In § 47j Absatz 5 wird die Angabe „und 5b" gestrichen. 36. Vor § 47k wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Markttransparenzstelle ... „Abschnitt 2 Markttransparenzstelle für Kraftstoffe". 37. § 47k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 werden nach dem Wort ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 258 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 3 Satz 1 und Absatz 4, § 47c Absatz 2, § 47h Absatz 1, § 47i Absatz 2, § 47k Absatz 4 Satz 3 Nummer 3, Absatz 8 Satz 1, 2 und 4, § 47l Satz 1, § 48 Absatz 1, § ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed