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§ 48 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen





(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.



 
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Frühere Fassungen von § 48 FamGKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2025Artikel 6 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
vom 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
vom 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
aktuellvor 01.09.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 FamGKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamGKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 4 ZuGewAusglÄndG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen". ... a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen". b) Nach der Angabe zu § 63 werden die ... 1 (zu § 3 Absatz 2) Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1)". 2. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen  ... 28 Absatz 1)". 2. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen (1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 ...

Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139
Artikel 6 KostBRÄG 2025 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (vom 01.06.2025)
... Angabe „2.000 Euro" durch die Angabe „3.000 Euro" ersetzt. 5. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" und die Angabe ...