§ 48 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 48 Kurzvortrag



(1) Im Kurzvortrag soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein vorgegebenes Thema in gebotener Kürze und mit dem richtigen Medieneinsatz vorzutragen.

(2) 1Der Kurzvortrag ist vor der Prüfungsgruppe zu halten. 2Er soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(3) 1Für den Kurzvortrag wird jeder Anwärterin und jedem Anwärter fünf Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung vom Prüfungsamt oder von einer von ihm beauftragten Person ein Vortragsthema vorgegeben. 2Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr stellt dem Prüfungsamt eine Themensammlung aus den Ausbildungsabschnitten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 zur Verfügung. 3Das Vortragsthema unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt unter Verschluss zu halten.



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