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§ 48 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 48 Vorschlagslisten



(1) 1Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,

2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,

3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,

4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).

2Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) 1Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu 10.000
Versicherten von
10 Personen,
10.001 bis 50.000
Versicherten von
25 Personen,
50.001 bis 100.000
Versicherten von
50 Personen,
100.001 bis 500.000
Versicherten von
100 Personen,
500.001 bis 3.000.000
Versicherten von
300 Personen,
mehr als 3.000.000
Versicherten von
1.000 Personen


unterzeichnet sein. 2Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) 1Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 erfüllen. 2Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Abs. 6 Nr. 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. 2Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder

2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder

3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.

3Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) 1Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. 2Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Abs. 2) verfügen.

(6) 1Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Abs. 4 Satz 1) enthalten. 2Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(7) 1Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. 2Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. 3Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) 1Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. 2Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. 3Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) 1Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. 2Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. 3Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. 4Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 48 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2021Artikel 2 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 7a MDK-Reformgesetz
vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 05.11.2008Artikel 4 Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
vom 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
aktuellvor 05.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48a SGB IV Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen (vom 18.02.2021)
... an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder haben, die mindestens der nach § 48 Abs. 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss ...
§ 48b SGB IV Feststellungsverfahren
... ist, wird bei Vereinigungen, bei denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Abs. 4 vorliegt, vorab festgestellt. Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des ...
§ 52 SGB IV Wahl des Vorstandes (vom 18.02.2021)
... sollen, unterzeichnet sein. (3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend. (4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der ...
§ 57 SGB IV Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
... und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig. (2) Die in § 48 Abs. 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige ...
§ 60 SGB IV Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane (vom 18.02.2021)
... kann der Vorstand zulassen, dass von einer Ergänzung abgesehen wird, wenn die in § 48 Abs. 6 Satz 2 vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist. (1a) Scheiden von den ...
§ 129 SGB IV Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 (vom 18.02.2021)
... die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 5 SVWO Wahlleitungen
... als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmten ist. Vorschläge der in § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände ... Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden.  ...
§ 11 SVWO Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung (vom 18.02.2021)
... an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder hatte, die mindestens der nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geforderten Unterschriftenzahl entspricht, 9. die Höhe der festgesetzten ...
§ 14 SVWO Wahlausschreibung (vom 18.02.2021)
... 2. den Wahltag angeben, 3. die gesetzliche Regelung über das Vorschlagsrecht ( § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) wiedergeben, 4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu dem die ... Vorschlagslisten zu beachten sind, 8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts ( §§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 9. die Zusammensetzung der ... 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , 12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des ... 12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterversammlung oder des ... Buches Sozialgesetzbuch), 14. den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperrklausel, 15. den Inhalt der ...
§ 15 SVWO Vorschlagslisten und Niederschriften (vom 18.02.2021)
... nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese ... Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der ... Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. Bei freien Listen ( § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die ... wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt. (3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von ... Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel ... Muster der Anlage 6 beigefügt werden. (4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein, 1. wen die vorschlagsberechtigten Organisationen ... ausgewählt wird. Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den ...
§ 16 SVWO Listenvertreter
... unverzüglich einen Nachfolger. (2) In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter und sein ...
§ 17 SVWO Stellung des Listenvertreters (vom 18.02.2021)
... Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten ...
§ 18 SVWO Listenänderung und Listenergänzung (vom 18.02.2021)
... § 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte.  ...
§ 20 SVWO Listenzusammenlegung (vom 18.02.2021)
... können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten zusammengelegt werden sollen ( § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), nur übereinstimmend abgeben. Die Erklärung muß innerhalb der ...
§ 21 SVWO Listenverbindung
... können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. Die ...
§ 23 SVWO Zulassung der Vorschlagslisten (vom 18.02.2021)
... Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat, 6. die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder 7. die nicht die nach ... erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder 7. die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält. Der Wahlausschuß hat ...
§ 24 SVWO Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses (vom 18.02.2021)
... jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. Eine Erklärung nach § 48 Abs. 7 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
...  Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. Bei freien Listen ( § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname einer Listenunterzeichnerin/eines ... oder Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen. ? Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als Mitglieder der ... von jeweils drei Personen nur eine/-n Beauftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen Vorschlagslisten jeweils ... so festzulegen, dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauftragten gehört ( § 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch Personen benannt werden, die ... zu laden, der/die verfügbar, das heißt nicht verhindert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent ... ist mit der Vorschlagsliste einzureichen. ? Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes ( § 48 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) liegt vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen ... 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zu beachten. ? Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ... auszufüllen. Die jeweils nicht genutzte Vorschlagsliste ist zu streichen. ? Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als Mitglieder der ... von jeweils drei Personen nur eine/-n Beauftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben Vorschlagslisten jeweils ... so festzulegen, dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauftragten gehört ( § 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch Personen benannt werden, die ... zu laden, der/die verfügbar, das heißt selbst nicht verhindert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent ... 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten. ? Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes ( § 48 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) liegt vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen ... 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zu beachten. ? Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ... dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen. Die ... Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. 2. Sie sind ... personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , die die Unterstützungsunterschriften sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste ... dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen. Die ... Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. 2. Sie sind ... personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , die die Unterstützungsunterschriften sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste ... c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 ... angegebenen personenbezogenen Daten ist die vorschlagsberechtigte Organisation ( § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), welche die Vorschlagsliste einreicht: 1. Nach Einreichung der Vorschlagsliste beim ...

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
...  Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. Bei freien Listen ( § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname einer Listenunterzeichnerin/eines ... oder Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen. ? Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als Mitglieder der ... von jeweils drei Personen nur eine/-n Beauftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen Vorschlagslisten jeweils ... so festzulegen, dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauftragten gehört ( § 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch Personen benannt werden, die ... zu laden, der/die verfügbar, das heißt nicht verhindert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent ... ist mit der Vorschlagsliste einzureichen. ? Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes ( § 48 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) liegt vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen ... 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zu beachten. ? Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ... auszufüllen. Die jeweils nicht genutzte Vorschlagsliste ist zu streichen. ? Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als Mitglieder der ... von jeweils drei Personen nur eine/-n Beauftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben Vorschlagslisten jeweils ... so festzulegen, dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauftragten gehört ( § 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch Personen benannt werden, die ... zu laden, der/die verfügbar, das heißt selbst nicht verhindert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent ... 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten. ? Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes ( § 48 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) liegt vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen ... 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zu beachten. ? Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ... dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen. Die ... Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. 2. Sie sind ... personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , die die Unterstützungsunterschriften sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste ... dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen. Die ... Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. 2. Sie sind ... personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , die die Unterstützungsunterschriften sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste ... c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 ... angegebenen personenbezogenen Daten ist die vorschlagsberechtigte Organisation ( § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), welche die Vorschlagsliste einreicht: 1. Nach Einreichung der Vorschlagsliste beim ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 2 RentÜGEG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstands." 4. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden ...
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein, 1. wen die vorschlagsberechtigten Organisationen ... Sozialgesetzbuch ausgewählt wird. Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten ...

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 7a MDK-RG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 48 Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
Artikel 14b MDK-RG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
...  3. Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. die nicht die nach § 48 Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 4 UVMG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... für die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches." 6. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Versicherten bei den Feuerwehr-Unfallkassen" ...