§ 48 Siegel
(1) 1Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. 2Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.
(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels und die Führung des Siegels.
Frühere Fassungen von § 48 WPO
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interne Verweise§ 57 WPO Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer (vom 23.01.2024) ... i) Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach § 48 Abs. 2 ; j) Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen; k) ...
§ 141 WPO Inkrafttreten ... auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Die §§ 14, 48 , 54, 131 Abs. 4 treten am Tage der Verkündung in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes." 24. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter in ... Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach § 48 Abs. 2;". ccc) Nach Buchstabe k wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt ... Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen Absatz 1 ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
V. v. 09.03.1962 BGBl. I S. 164; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
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