§ 499 Löschung elektronischer Aktenkopien
Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
Frühere Fassungen von § 499 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenEuropäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EAkteJEG Änderung der Strafprozessordnung ... § 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien". 2. § 32 und die Überschrift ... sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien. § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien Elektronische Aktenkopien sind ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/499_StPO.htm