1Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, Netznutzer und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben, insbesondere die in den
§§ 50 bis 52 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind.
2§ 20 ist entsprechend anzuwenden.
§ 51 EnFG Übertragungsnetzbetreiber (vom 16.05.2024) ... 1. unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben nach den §§ 49 , 50 und 52 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen ... dem 30. September eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ermittlung der ihnen nach den §§ 49 , 50 und 52 mitgeteilten Daten und 4. bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres ...
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512