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§ 49 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 49 Versicherungsnachweis



(1) 1Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. 2Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.

(2) 1Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer elektronisch an die Zulassungsbehörde zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. 2Das zulässige Datenformat hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. 3Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. 4Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,

2.
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und

3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.

5Darüber hinaus darf die Versicherungsbestätigung folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Überwachung des Vorliegens des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:

1.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder den Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,

2.
den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 5 Nummer 1,

3.
den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,

4.
die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,

5.
bei einem Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,

6.
bei einem Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,

7.
bei einem roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,

8.
die Fahrzeugbeschreibung,

9.
das Kennzeichen des Fahrzeuges und

10.
die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.

(3) 1Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis über diesen Umstand gegenüber der Zulassungsbehörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 16 zu erbringen. 2Der Nachweis kann entsprechend Absatz 2 Satz 1 auch elektronisch erfolgen. 3Das zulässige Datenformat hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite es Kraftfahrt-Bundesamtes zu veröffentlichen. 4Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. 5Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:

1.
die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt,

2.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,

3.
die Art des Fahrzeugs,

4.
den Hersteller des Fahrgestells,

5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und

6.
das Kennzeichen des Fahrzeuges, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist.



 

Zitierungen von § 49 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FZV Mitteilungspflichten bei Änderungen
... und auf Verlangen nachzuweisen, 2. unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 49 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen, 3. die ...
§ 51 FZV Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
... nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 49 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Die Anzeige muss folgende Daten enthalten: 1. den Namen ...
Anlage 11 FZV (zu § 26 Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren
... der Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen, und von dort werden die Daten nach § 49 Absatz 2 an das Portal übermittelt. 4. Die Daten für die Erteilung des ...