§ 49 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 49 Bewertung und Bestehen der Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Folgende Teile der Verteidigung der Bachelorthesis werden gesondert bewertet:

1.
die Präsentation der Bachelorthesis und

2.
das wissenschaftliche Gespräch zusammen mit der fachbezogenen mündlichen Prüfung.

(2) 1Im Anschluss wird die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis berechnet. 2In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:

1.
die Bewertung der Präsentation mit 30 Prozent und

2.
die Bewertung des wissenschaftlichen Gespräches und der fachbezogenen mündlichen Prüfung mit 70 Prozent.

(3) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mindestens 5,00 beträgt.

(4) Die Rangpunktzahl einer bestandenen Verteidigung der Bachelorthesis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.



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