§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
(1) 1Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. 2Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. 2Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der
§§ 21 und
22 sind nicht anzuwenden.
(4)
1Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach
§ 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach
§ 50 sind.
2Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.
3Nach Ausführung des Beförderungsauftrag hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
4Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren.
5Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen.
6Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden.
7In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet.
8Die
§§ 21 und
22 sind nicht anzuwenden.
(5) 1Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. 2Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. 3Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über
- 1.
- die Anforderungen an den Abstellort und
- 2.
- die zulässige Anzahl von Abstellorten.
Frühere Fassungen von § 49 PBefG
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interne Verweise§ 3b PBefG Datenverarbeitung (vom 01.08.2021) ... §§ 11 und 29 zur Überprüfung von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4 , § 50 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 51 und 51a und Daten nach § 3a Absatz 1 ... an Behörden nach § 8 Absatz 3 und § 11 zur Überwachung von Maßgaben nach § 49 Absatz 4 , § 50 Absatz 3 und 4 sowie zur Überwachung von Maßgaben nach § 51a Absatz 1, ... verwenden, soweit dies zur Überprüfung von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4 , § 50 Absatz 3 und 4 sowie §§ 51 und 51a erforderlich ist, und 2. Daten ... erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Überwachung von Maßgaben nach § 49 Absatz 4 , § 50 Absatz 3 und 4 sowie § 51a Absatz 4 erforderlich ist. (4) Erbringer ...
§ 46 PBefG Formen des Gelegenheitsverkehrs (vom 01.08.2021) ... und Ferienziel-Reisen (§ 48), 3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen ( § 49 ), 4. gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50). (3) In Orten mit mehr als ...
§ 61 PBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023) ... (§ 48 Abs. 1 bis 3) oder h) den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen ( § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 ) zuwiderhandelt; 3a. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Anlage PBefGKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.05.2012) ... § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG 50 bis 500 5. Genehmigung für die ... Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG 100 bis 1.465 7. Genehmigung für die ...
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Anhang 5. PBefRÄndV zu Artikel 5 ... § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG 50 bis 500 5. Genehmigung für die ... Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG 100 bis 1.465 7. Genehmigung für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ... nach den §§ 42, 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47, 49 und 50 entstehen, nach Maßgabe der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassenden ... §§ 11 und 29 zur Überprüfung von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4 , § 50 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 51 und 51a und Daten nach § 3a Absatz 1 ... an Behörden nach § 8 Absatz 3 und § 11 zur Überwachung von Maßgaben nach § 49 Absatz 4 , § 50 Absatz 3 und 4 sowie zur Überwachung von Maßgaben nach § 51a Absatz 1, ... verwenden, soweit dies zur Überprüfung von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4 , § 50 Absatz 3 und 4 sowie §§ 51 und 51a erforderlich ist, und 2. Daten ... erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Überwachung von Maßgaben nach § 49 Absatz 4 , § 50 Absatz 3 und 4 sowie § 51a Absatz 4 erforderlich ist. (4) Erbringer ... „an behördlich zugelassenen Stellen und" eingefügt. 25. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in aufgehobenen TitelnEichordnung
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
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