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§ 49 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung



(1) 1Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche. 2Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:

1.
eine Beschreibung der Patientensituation,

2.
Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,

3.
Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,

4.
eine Rollenbeschreibung für die Schauspielpersonen und

5.
ein strukturierter Bewertungsbogen.

(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält

1.
eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und eine Checkliste für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,

2.
die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und

3.
die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt an der Station erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.

(3) 1Die Prüferinnen oder Prüfer und die Schauspielpersonen werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. 2Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden. 3Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. 4Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden.

(4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten.

(5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.





 

Frühere Fassungen von § 49 PsychThApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
aktuellvor 01.10.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 PsychThApprO Prüferinnen und Prüfer (vom 01.06.2023)
... für die Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach § 49 Absatz 3 geschult sind. (3) Von den beiden Prüferinnen oder Prüfern und ihren ...
§ 51 PsychThApprO Durchführung (vom 01.06.2023)
... jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung. (2) An allen Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt. ...
§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
... sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (5) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Artikel 1 1. PsychThApprOÄndV
... geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden." 4. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung." b) Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.  ...

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 3 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
... Absatz 2 wird das Wort „wenn" durch das Wort „soweit" ersetzt. 2. § 49 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für jeden Prüfungstermin der ...