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§ 49 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten



(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich besonderer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil

1.
des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und

2.
der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens.

(3) 1Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Eigenmittelanforderungen an Wertpapierinstitute auf Einzelbasis Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60) erfüllen:

1.
die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;

2.
die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.

2Die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in § 50 des Wertpapierinstitutsgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 49 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 10 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 28.12.2020Artikel 5 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuellvor 28.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SAG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023)
... 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden die §§ 14, 46, 49 bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166 auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3 ...
§ 49b SAG Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten (vom 30.12.2023)
... höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt. Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Sätzen 1 ...
§ 49c SAG Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (vom 30.12.2023)
... Die Anforderung nach § 49 Absatz 1 wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde anhand folgender ... § 65 Absatz 4 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, muss die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten: 1. die ... Insolvenzverfahrens vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über ... Satz 1 resultierende Betrag 1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus a) den bei der ... für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den ... wieder zu erfüllen, und 2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus a) den bei der ... für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der ... Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 ... Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Verlustabsorptions- und ... durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 ... ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die ... in Absatz 3 genannten Anforderung mindestens 1. 13,5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet, und 2. 5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 2 ... § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet, und 2. 5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 2 berechnet. Abweichend von § 49b erfüllen Abwicklungseinheiten die ... Satz 1 genannte Anforderung 1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus a) den zu ... für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus a) den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das ... wieder zu erfüllen, und 2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus a) den zu ... für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus a) den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die ... der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 ... Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Betrag geteilt durch den ... durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 ... ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die ... auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen ...
§ 49d SAG Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten (vom 30.12.2023)
... Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein global systemrelevantes ... gemäß Absatz 3 für dieses Unternehmen festgelegt wurde. (2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an ein in der Union ansässiges bedeutendes Tochterunternehmen eines ...
§ 49e SAG Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten (vom 28.12.2020)
... Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach. (2) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der ...
§ 49f SAG Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind (vom 28.12.2020)
... die Unternehmen des Satzes 4 gelten für die Bestimmung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 50 und 159. (2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an ... der Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 50 und 159. (2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 wird mit einer oder mehreren der ... Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, 2. das Mutterunternehmen die Anforderung nach § 49 Absatz 1 auf konsolidierter Basis erfüllt, 3. kein wesentliches praktisches oder ... das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde zulassen, dass die Anforderung nach § 49 Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit ...
§ 50 SAG Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (vom 30.12.2023)
... den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden, dass und ob Unternehmen die Anforderung nach § 49 Absatz 1 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von ...
§ 51 SAG Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung (vom 28.12.2020)
... Die Unternehmen, die der Anforderung nach § 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde 1. die ... einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49 Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechneten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j ... Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforderung nach § 49 Absatz 1 , unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten. (2) ... die anzuwendende Anforderung nach § 49e oder § 49f als Beträge gemäß § 49 Absatz 2 . Die Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Januar 2024 offenzulegen. ...
§ 54 SAG Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung (vom 28.12.2020)
... legt für Institute oder gruppenangehörige Unternehmen abweichend von § 49 Absatz 1 angemessene Übergangszeiträume fest, um die Anforderungen nach § 49e oder § ... 49c Absatz 6 zu erfüllen hat. (6) Die Abwicklungsbehörde legt abweichend von § 49 Absatz 1 für ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, auf das Abwicklungsinstrumente ...
§ 55 SAG Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten (vom 28.12.2020)
... die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 49 Absatz 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß § 49c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entspricht. ...
§ 58a SAG Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen (vom 30.12.2023)
... zu den Anforderungen nach den §§ 49c und 49d betrachtet wird, sofern diese nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet werden. Im Fall einer Untersagung darf die Ausschüttung nicht erfolgen ...
§ 59 SAG Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 49c und 49d - sofern nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet - betrachtet wird, oder 2. das Unternehmen erfüllt die Anforderungen ...
§ 156 SAG Abwicklungskollegium (vom 15.12.2023)
... sie vorbehaltlich des § 159 ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 46, 47, 49 bis 50, 58, 60 und 161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und ... Festlegung von Mindestanforderungen auf Gruppenebene und Einzelinstitutsebene gemäß den §§ 49 bis 50. (2) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für ...
§ 159 SAG Europäische Abwicklungskollegien (vom 28.12.2020)
... an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den §§ 49 bis 50. Bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und ...
§ 172 SAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... nach § 45 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 1 zuwiderhandelt oder 9. entgegen § 138 Absatz 1 eine dort genannte Behörde ...
§ 179 SAG Rechtsschutz (vom 28.12.2020)
... Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 10 KWG Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. ... 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, ...
§ 10b KWG Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung (vom 29.12.2020)
... 10c bis 10g und 8. Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend ...
§ 45 KWG Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität (vom 01.01.2023)
... Verbindlichkeiten und die Anforderung an das Verlustabsorptionskapital nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder 6. die Anforderungen des § 51a ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 17 WpIG Anfangskapital (vom 10.11.2021)
... 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstabe d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. ... 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstabe d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 8 EUProspVOAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 3 WpIGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... der zuständigen Behörden geheim zu halten sind" eingefügt. 4. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... B und C die folgenden Beträge sind: A = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3 , aufgrund der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ... der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt; B = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3 , aufgrund der Anforderungen nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt; C = ... höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt." 6. § 49c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 ... wie folgt gefasst: „1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus a) den bei der ... für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die, ... Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3 , geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der ... Wörtern „den Betrag, der" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3 ," eingefügt. c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern ... sind" die Wörter „und vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 49 Absatz 3" eingefügt. d) In Absatz 8 Nummer 2 werden nach den Wörtern ... Wörtern „den Betrag, der" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3 ," eingefügt. e) In Absatz 11 werden nach der Angabe „Richtlinie ... Angabe „Richtlinie 2013/36/EU" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3 ," eingefügt. 7. In § 49d Absatz 5 werden nach der Angabe ... Angabe „Richtlinie 2013/36/EU" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3 ," eingefügt. 8. In § 50 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern ... befassen, wenn" ein Komma und die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3 ," eingefügt. 9. In § 58a Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern ... „genannte Faktor wird" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3 ," eingefügt. 10. In § 59 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8a werden nach den ... „genannten Anforderungen," die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3 ," eingefügt. 11. In § 60 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern ... „genannten Anforderungen," die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3" ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 7 ZAGEG 2018 Änderung des Kreditwesengesetzes
... findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... ist," durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt. 12. § 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf ... höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt." 14. § 49c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 ... wie folgt gefasst: „1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus a) den bei der ... für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den ... und". b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3 ," gestrichen. c) Absatz 4a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:  ... 7 Satz 1 werden die Wörter „und vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 49 Absatz 3" gestrichen. e) In Absatz 8 Nummer 2 werden die Wörter „, ... gestrichen. e) In Absatz 8 Nummer 2 werden die Wörter „, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3 ," gestrichen. f) Absatz 9 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:  ... b) In Absatz 6 werden das Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3 ," gestrichen. 19. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 ... bb) In Nummer 8a werden die Wörter „, unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3 ," gestrichen. cc) In Nummer 10 wird das Wort ... a) In Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3" gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ... 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: „8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 1 zuwiderhandelt oder". b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und das Wort ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... nach den §§ 10c bis 10g und 8. Einhaltung der Eigenmittelanforderung gem&aum l;ß den & sect;§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend ... Verbindlichkeiten und die Anforderung an das Verlustabsorptionskap ital nach den & sect;§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder 6. die Anforderungen ...
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses". b) Die Angaben zu den §§ 49 bis 54 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 49 Anwendung und ... zu den §§ 49 bis 54 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und ... Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden die §§ 14, 46, 49 bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166 auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3 ... nach Satz 1 den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit." 21. Die §§ 49 bis 54 werden wie folgt gefasst: „§ 49 Anwendung und Berechnung der ... mit." 21. Die §§ 49 bis 54 werden wie folgt gefasst: „ § 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und ... höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt. Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Sätzen 1 und 2 ... und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (1) Die Anforderung nach § 49 Absatz 1 wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde anhand folgender ... § 65 Absatz 4 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, muss die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten: 1. die ... Insolvenzverfahrens vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über ... Satz 1 resultierende Betrag 1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus a) den bei der ... für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den ... zu erfüllen, und 2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus a) den bei der ... für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der ... der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 ... zu erfüllen. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Verlustabsorptions- und ... geteilt durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 ... als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die ... in Absatz 3 genannten Anforderung mindestens 1. 13,5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet, und 2. 5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 2 ... § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet, und 2. 5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 2 berechnet. Abweichend von § 49b erfüllen Abwicklungseinheiten die ... Satz 1 genannte Anforderung 1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus a) den zu ...