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§ 49 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage



(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.

(2) 1Kraftfahrzeuge nach Anlage XXIX und deren Austauschschalldämpferanlagen sowie von Kraftfahrzeugen nach Anlage XXIX abgeleitete Kraftfahrzeuge müssen den folgenden Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen:

1.
der Verordnung (EU) Nr. 540/2014,

2.
der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 in Verbindung mit den in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genannten Geräuschgrenzwerten und

3.
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 in Verbindung mit den in Anhang VI Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Geräuschgrenzwerten und mit den in Anhang IV Nummer 1.9 Tabellenspalte „Bestehende Fahrzeugtypen verbindlich" der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten maßgeblichen Zeitpunkten hinsichtlich der erstmaligen Zulassung.

2Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift des Absatzes 1 auch dann, wenn sie den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 2 entsprechen. 3Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 2 entsprechen müssen, genügen den Anforderungen auch dann, wenn sie den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 1 entsprechen.

(2a) 1Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung sowie deren Austauschschalldämpferanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für diese Kraftfahrzeuge dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie folgendermaßen gekennzeichnet sind:

1.
mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen nach Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist,

2.
mit dem Genehmigungszeichen nach Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1; L 65 vom 5.3.1998, S. 35; L 244 vom 3.9.1998, S. 20; L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/60/EU (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15) geändert worden ist,

3.
mit dem Markenzeichen „e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, nach Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG in der in Nummer 2 genannten Fassung oder

4.
mit dem nach Artikel 39 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in Verbindung mit Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung oder den darin genannten einschlägigen UNECE-Regelungen vorgeschriebenen Typgenehmigungszeichen.

2Satz 1 gilt nicht für Schalldämpferanlagen und Austauschschalldämpferanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden.

(3) 1Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. 2Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. 3An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.

(4) 1Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. 2Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. 3Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. 4Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.

(5) 1Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in den Absätzen 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V., Westendstr. 199, 80686 München. 2Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. 3Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. 4In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.





 

Frühere Fassungen von § 49 StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.06.2024Artikel 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (vom 20.06.2024)
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...
§ 31e StVZO Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge
... Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Absatz 3 Satz 2 und 3  ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2024)
... § 47c über die Ableitung von Abgasen; 16. (aufgehoben) 17. des § 49 Absatz 1 über die Geräuschentwicklung; 18. des § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, ... lässt, 5b. (aufgehoben) 5c. (aufgehoben) 5d. entgegen § 49 Absatz 2a Satz 1 Auspuffanlagen, Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Austauschauspuffanlagen als ... Krafträder verwendet oder zur Verwendung feilbietet oder veräußert oder entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen lässt, 5e. entgegen § 49 Absatz ... Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen lässt, 5e. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 ... Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt, 5f. entgegen § ...
§ 72 StVZO Übergangsbestimmungen (vom 20.06.2024)
... ist § 47d Absatz 1 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (10) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich der Geräuschgrenzwerte, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 ... Fall der Phase 3 für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2028. (11) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2025 ...
Anlage XV StVZO (zu § 49 Absatz 3) Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug"
Anlage XXI StVZO (§ 49 Absatz 3) Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
... beschleunigter Vorbeifahrt in 7,5 m seitlicher Entfernung von der Fahrspurmitte nach der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie mit folgender Abweichung ermittelt: Ein nach ... 1 genannten Richtlinie mit folgender Abweichung ermittelt: Ein nach der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie notwendiges Hochschalten der Gänge aus X/2 ist in dem ... und aller akustischen Randbedingungen bei der Messung gelten die Vorschriften der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie. ...
Anhang StVZO (vom 20.06.2024)
... Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33). § 49 Absatz 2 Nummer 1   Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen ... (EU) 2019/839(ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 70) § 49 Absatz 2 Nummer 2   Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen ... (EU) 2022/518 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 56) § 49 Absatz 2 Nummer 3   Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 20.06.2024)
... dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Absatz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 17 20 €  ... den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Absatz 4 Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 5d 10 € ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3723
Artikel 1 1. StVZOÄndV
... L 82 vom 20.3.2014, S. 12). e) In der rechten Spalte der § 49 Absatz 2 Nummer 1 betreffenden Zeile werden in Buchstabe n der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden ...

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ... die dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergeben ist." 8. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... ist § 47d Absatz 1 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (10) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich der Geräuschgrenzwerte, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 ... Fall der Phase 3 für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2028. (11) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2025 ... (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 145)". i) Die Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Zur Vorschrift des/der ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 49 Absatz 2 Nummer 1   Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen  ... L 138 vom 24.5.2019, S. 70)". j) Die Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Zur Vorschrift des/der ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 49 Absatz 2 Nummer 2   Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Par- ... L 104 vom 1.4.2022, S. 56)". k) Nach der Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 3 eingefügt:  ... k) Nach der Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 3 eingefügt: Zur Vorschrift des/der  ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 49 Absatz 2 Nummer 3   Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission ... (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 54)". l) Die Zeile zu § 49 Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben. m) Nach der Zeile zu § 57 Absatz 2 wird folgende Zeile zu § ...

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 3 52. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllt § 2 Absatz 3a Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 2 60 €. 2. In Nummer 208 und 209 werden die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 186 - 233 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO (vom 01.06.2012)
... dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 17 20 € 220 Weisung, ... den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 5c 10 €  ...