(1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis ein vernünftiger Einsatzplan nach dem Stand der Technik vorliegt, mit dem auf Zwischenfälle mit möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme reagiert werden kann.
(2) Der Einsatzplan soll Folgendes umfassen:
- 1.
- Verfahren zur Prüfung der Art des Zwischenfalls,
- 2.
- Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen,
- 3.
- Identifizierung und Mobilisierung von Ressourcen,
- 4.
- Notfallpläne,
- 5.
- Schulung,
- 6.
- Protokollführung und
- 7.
- Demobilisierung.
(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer Einsatzpläne haben die Betreiber der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuarbeiten.
(4) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflicht in Übereinstimmung mit international geltenden Standards die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auflagen und Bedingungen versehen.
§ 17 AntHaftG Bußgeldvorschriften ... getroffen wird, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort ... Auflage nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Einsatzplan vorliegt, 4. entgegen § 5 ...