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§ 4 - Aromendurchführungsverordnung (AromenDV)

§ 4 Verwendung von frisch entwickeltem Rauch



(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter Verwendung von frisch entwickeltem Rauch herzustellen, wenn die Maßgaben der Absätze 2, 4 oder 5 nicht eingehalten werden.

(2) Für die Herstellung von frisch entwickeltem Rauch dürfen ausschließlich naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände, jeweils auch unter Mitverwendung von Gewürzen, verwendet werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Herstellung von frisch entwickeltem Rauch auch Torf verwendet werden zur Behandlung von Malz für die Herstellung

1.
von Whisky oder Whiskey im Sinne des Anhangs I Kategorie 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1; L 321 vom 13.9.2021, S. 12) und

2.
von Bier.

(4) Frisch entwickelter Rauch darf nicht zum Behandeln von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen und anderen Flüssigkeiten sowie von Nitritpökelsalz verwendet werden.

(5) Der durchschnittliche Gehalt an Benzo(a)pyren darf bei geräuchertem Käse oder geräucherten Erzeugnissen aus Käse ein Mikrogramm pro Kilogramm (1,0 µg/kg) nicht überschreiten.



 

Zitierungen von § 4 AromenDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AromenDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AromenDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AromenDV Straftaten
...  1. entgegen § 3 einen Aromastoff verwendet oder 2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel herstellt. (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Käseverordnung
neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
§ 3 KäseV Anforderungen an die Herstellung von Käse (vom 27.10.2021)
... von Speisegelatine und Stärke, f) frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung ; 3. bei geriebenem, geraspeltem oder gestifteltem Käse in technologisch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Artikel 2 AromenRAV Änderung der Käseverordnung
... Buchstabe f wird angefügt: „f) frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung ;". b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 werden jeweils die Wörter „und ...