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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2026
§ 4 - Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProNotFPrV)
V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 205, 307
Geltung ab 01.04.2026; FNA: 806-22-6-90 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.04.2026; FNA: 806-22-6-90 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht"
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Entwerfen, Vollziehen und Überwachen der Abwicklung von komplexen immobilienrechtlichen Veräußerungsverträgen, insbesondere von Bauträgerverträgen, unter Beachtung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Makler- und Bauträgerverordnung,
- 2.
- Entwerfen von Teilungserklärungen, Gemeinschaftsordnungen und Erbbaurechtsverträgen,
- 3.
- Entwerfen und Vollziehen komplexer Urkunden über die Bestellung sonstiger dinglicher Rechte,
- 4.
- Erkennen und Berücksichtigen von besonderen Fallgestaltungen, wie bei Urkunden mit Auslandsbezug oder bei der Beteiligung Minderjähriger oder Betreuter,
- 5.
- Erkennen und Berücksichtigen von zwangsvollstreckungs- und insolvenzrechtlichen Bezügen bei der Gestaltung von Urkunden,
- 6.
- Erfassen und Berücksichtigen der aktuellen rechtlichen Entwicklungen,
- 7.
- Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie
- 8.
- Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen für komplexe Vorgänge einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.
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Zitierungen von § 4 BAProNotFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BAProNotFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProNotFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BAProNotFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 8 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 3 BAProNotFPrV Inhalt der Prüfung
... 1. Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht" nach § 4 , 2. Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht sowie Internationales ...
§ 10 BAProNotFPrV Schriftliche Prüfung
... sowie des Kostenrechts so zu gestalten, dass jeweils ein anderer Prüfungsbereich nach den §§ 4 bis 6 den Schwerpunkt einer Prüfungsleistung bildet. (2) Die ...
§ 11 BAProNotFPrV Mündliche Prüfung
... 8 gestellt. In beiden Fachgesprächen können Qualifikationsinhalte nach den §§ 4 bis 6 fallbezogen thematisiert werden. (3) Jedes der fallbezogenen Fachgespräche ...
§ 18 BAProNotFPrV Evaluierung
... nach Inkrafttreten erfolgen. Gegenstand der Evaluierung sollen insbesondere die in den §§ 4 bis 6 geregelten Qualifikationsinhalte, die in § 13 Absatz 2 geregelte Gewichtung der ...
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