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§ 4 - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang



(1) 1Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. 2Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. 3Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 4Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. 5Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) 1Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. 2Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.

(3) 1Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. 2Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). 3Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) 1Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. 2Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. 3Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;

2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;

3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;

4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.

2Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.

3Im Fall von

1.
Satz 1 Nummer 1

a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,

b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und

c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;

2.
Satz 1 Nummer 2

a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,

b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und

c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;

3.
Satz 1 Nummer 3

a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,

b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und

c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;

4.
Satz 1 Nummer 4

a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,

b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und

c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(6) 1Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. 2Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. 3§ 4b bleibt unberührt. 4Abweichend von Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 sowie bei Kindern, bei denen eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird und bei Kindern, die einen Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 auslösen, beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.





 

Frühere Fassungen von § 4 BEEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 7 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 15.02.2021 BGBl. I S. 239
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
aktuell vorher 11.04.2017Artikel 1k Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
vom 04.04.2017 BGBl. I S. 778
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
aktuell vorher 18.09.2012Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
vom 10.09.2012 BGBl. I S. 1878
aktuell vorher 24.01.2009Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 17.01.2009 BGBl. I S. 61
aktuellvor 24.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BEEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2b BEEG Bemessungszeitraum (vom 19.03.2022)
... unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person 1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, 2. während der ...
§ 4b BEEG Partnerschaftsbonus (vom 01.09.2021)
...  (5) Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander folgenden Lebensmonaten nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn sich während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs ...
§ 4c BEEG Alleiniger Bezug durch einen Elternteil (vom 01.09.2021)
... Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 3 ... von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 3 beziehen, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist ...
§ 4d BEEG Weitere Berechtigte (vom 01.09.2021)
...  §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Bezug von ...
§ 5 BEEG Zusammentreffen von Ansprüchen (vom 01.09.2021)
... nimmt. (2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden ... beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden Monatsbeträge, so besteht der Anspruch ...
§ 7 BEEG Antragstellung (vom 01.09.2021)
... wie viele Monatsbeträge sie beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b überschritten würden. Liegt der ... späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge ...
§ 13 BEEG Rechtsweg
... Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des ...
§ 18 BEEG Kündigungsschutz (vom 01.09.2021)
... Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5  ...
§ 22 BEEG Bundesstatistik (vom 01.09.2021)
... nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden. (3) Hilfsmerkmale sind:  ...
§ 27 BEEG Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (vom 19.03.2022)
... der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 1. ... 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 4 unschädlich. (2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 9 MuSchEltZV Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen (vom 01.09.2021)
... werden soll. (2) Für die Zeit, für die sie Elterngeld nach den §§ 4 und 4c des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beziehen, werden Beamtinnen und Beamten mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 1 BetrGeldG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... die Wörter „oder dem Betreuungsgeld" eingefügt. 3. Nach § 4 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt: „Abschnitt 2 Betreuungsgeld  ... wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4 Absatz 2 und 3 zustehen, bereits bezogen haben. Für jedes Kind wird höchstens für ... sie die jeweilige Leistung beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 überschritten würden. Liegt der ... Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur für die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monate die jeweilige Leistung ... nach den Nummern 2, 3 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden." c) Absatz 3 wird ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 17.01.2009 BGBl. I S. 61
Artikel 1 1. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist." 2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „mindestens für ... angefügt: „(3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person von der ... viele Monate sie Elterngeld beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 überschritten würde. Liegt der Behörde weder ein Antrag noch ... Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate Elterngeld erhalten." 5. In § 9 Satz ...

Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1061
Artikel 1 BEEGPandG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 ... 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 unschädlich. (2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, ...

Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
Artikel 1 EGPlusG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... Erwerbstätigkeit in Monaten, in denen die berechtigte Person Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 in Anspruch nimmt, und in Monaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des ... 2 Satz 2 in Anspruch nimmt, und in Monaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen." 3. In § 2b Absatz ... nach § 6 Satz 2" durch die Wörter „im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 4. § 2c wird wie folgt geändert:  ... Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,". 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 4 Art und Dauer des Bezugs". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 3" ersetzt. 7. In § 4d Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 und nach § 4 ... 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 und nach § 4 Absatz 6 Satz 1" ersetzt. 8. § 5 ... 4 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 und nach § 4 Absatz 6 Satz 1" ersetzt. 8. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... Wörter „zustehenden zwölf oder 14" durch die Wörter „nach § 4 Absatz 4 oder nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 zustehenden" ... zwölf oder 14" durch die Wörter „nach § 4 Absatz 4 oder nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 zustehenden" ersetzt. b) In Satz 2 ... die Wörter „nach § 4 Absatz 4 oder nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 zustehenden" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ... oder Betreuungsgeld ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2, für welche Monate Elterngeld Plus oder für welche Monate Betreuungsgeld ... Monat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Elterngeld nach § 4 Absatz 2 Satz 2 beantragt werden." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 4 Absatz 6" ersetzt.  ... 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 4 Absatz 6" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:  ... die jeweilige Leistung beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 4 überschritten würden. Liegt der Behörde weder ein Antrag auf Elterngeld ... Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 4 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monatsbeträge der jeweiligen Leistung ... die andere Person im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 2 und 2. im Falle des § 4 Absatz 4 Satz 3 oder des § 4 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1 ... § 1 Absatz 8 Satz 2 und 2. im Falle des § 4 Absatz 4 Satz 3 oder des § 4 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1 für beide Personen, die den ... im Falle des § 4 Absatz 4 Satz 3 oder des § 4 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1 für beide Personen, die den Partnerschaftsbonus beantragt haben.  ... oder 4. die berechtigte Person weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Absatz 4 Satz 3 oder nach § 4 Absatz 6 Satz 2 beantragt. Satz 1 Nummer 1 gilt ... Person weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Absatz 4 Satz 3 oder nach § 4 Absatz 6 Satz 2 beantragt. Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend bei der Beantragung von ... b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1" durch die Wörter „Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3" ... nach § 4 Abs. 1" durch die Wörter „Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3" ersetzt. 19. § 22 Absatz 2 wird wie folgt ... wie folgt gefasst: „3. Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § ... Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4 Absatz 4 Satz 3 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Absatz 6 Satz ... nach § 4 Absatz 4 Satz 3 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Absatz 6 Satz 2,". b) In Satz 2 werden die Wörter „Nummern 2, 3 und ... 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht ...

Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878, 2013 I 69
Artikel 1 BEGVVereinfG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 18.09.2012)
... wird durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 5. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Lebensmonate des Kindes, in denen einem ...

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 1 HFinG 2024 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... wird die Angabe „300.000" durch die Angabe „175.000" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. b) ...

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Artikel 1k HHVG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
...  § 4 Absatz 5 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) werden nach den Wörtern ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Artikel 1 2. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... die Wörter „in Lebensmonaten", die Wörter „Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2" durch das Wort „Basiselterngeld" und die Wörter „im Sinne des ... 2 Satz 2" durch das Wort „Basiselterngeld" und die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „im Sinne des § 4a Absatz 2" ersetzt.  ... bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,". cc) Nach Satz 2 wird ... der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt." 6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt: „§ 4 Bezugsdauer, ... Einnahmen von der Anrechnung freigestellt." 6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt: „§ 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang (1) ... 6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt: „ § 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang (1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als ... (5) Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander folgenden Lebensmonaten nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn sich während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs ... 4c Alleiniger Bezug durch einen Elternteil (1) Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 3 ... von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 3 beziehen, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist ... Monatsbeträge Elterngeld Plus. § 4d Weitere Berechtigte Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Bezug von ... in Anspruch nimmt. (2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden ... beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden Monatsbeträge, so besteht der Anspruch ... durch das Wort „Lebensmonat" und werden die Wörter „Elterngeld nach § 4 Absatz 2 Satz 2" durch das Wort „Basiselterngeld" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie ... wie viele Monatsbeträge sie beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b überschritten würden. Liegt der Behörde ... späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten." ... gestrichen. b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ § 4 Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 4b" und die Wörter „§ 4 Absatz 4 ... 4 Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 4b" und die Wörter „ § 4 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1" durch die Wörter „§ 4b in ... „§ 4b" und die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1" durch die Wörter „§ 4b in Verbindung mit § 4d Satz 1" ... werden,". 19. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5" ersetzt.  ... 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 3" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5" ersetzt. 20. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1" ersetzt.  ... 4a Absatz 1 und 2 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 5 werden die Wörter „ § 4 Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 4b Absatz 1" und die Wörter „§ 4 ... Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 4b Absatz 1" und die Wörter „ § 4 Absatz 6 Satz 2" durch die Angabe „§ 4c Absatz 2" ersetzt. cc) Nummer 8 ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.  ... Satz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 ... 4 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.  ... Satz 4 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ...

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 7 2. HFinG 2024 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... wird die Angabe „150.000" durch die Angabe „175.000" ersetzt. 2. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider ...