Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

§ 4 - Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)

V. v. 15.06.2022 BGBl. I S. 928 (Nr. 20)
Geltung ab 28.06.2025; FNA: 860-9-4-1 Sozialgesetzbuch

§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte



(1) Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst, wie die Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und die Warnhinweise müssen

1.
über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

2.
in verständlicher Weise dargestellt werden,

3.
den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können und

4.
in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden.

(2) Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, deren Aktivierung und deren Interoperabilität mit assistiven Technologien sowie Informationen zur Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern bei der Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, sind bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar zu machen und müssen

1.
über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

2.
für den Verbraucher auffindbar sein,

3.
in verständlicher Weise dargestellt werden,

4.
den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können,

5.
in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbaren Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden,

6.
hinsichtlich ihres Inhalts in Textformaten zur Verfügung gestellt werden, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Art dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

7.
mit einer alternativen Darstellung des Inhalts angeboten werden, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind,

8.
eine Beschreibung der Benutzerschnittstellen des Produkts, wie Handhabung, Steuerung und Rückmeldung, Eingabe und Ausgabe enthalten, wobei die Beschreibung die in § 6 aufgezählten Anforderungen erfüllen muss; dabei muss in der Beschreibung jeweils angegeben werden, ob das Produkt die in § 6 genannten Bestandteile, Funktionen und Merkmale aufweist,

9.
eine barrierefreie Beschreibung der Produktfunktionalität enthalten und dabei die in § 6 aufgezählten Anforderungen erfüllen; dabei muss in der Beschreibung jeweils angegeben werden, ob das Produkt die in § 6 genannten Bestandteile, Funktionen und Merkmale aufweist und

10.
eine Beschreibung der Soft- und Hardwareschnittstelle des Produkts mit Hilfsmitteln enthalten, wobei die Beschreibung auch eine Liste derjenigen Hilfsmittel enthalten muss, die zusammen mit dem Produkt getestet wurden.

(3) Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind, soweit es möglich ist, in oder auf dem Produkt selbst anzugeben.



 

Zitierungen von § 4 BFSGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BFSGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BFSGV Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen
... über die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts, müssen die Anforderungen des § 4 Absatz 1 erfüllen, wobei all diese Informationen auf der Verpackung angebracht werden müssen, ...
§ 12 BFSGV Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen
... die zur Erbringung der Dienstleistung verwendet werden, die Anforderungen der §§ 4 und 6 bis 11 und, soweit anwendbar, die Anforderungen des § 5 erfüllen, 2. ...
§ 16 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste
... im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienst verwendet werden, müssen die Anforderungen der §§ 4 , 6, 7 und 11 ...
§ 20 BFSGV Anwendung von funktionalen Leistungskriterien
... sowie die Erbringung von Dienstleistungen betreffen und für die keine Anforderungen in den §§ 4 bis 19 aufgestellt werden, gelten als barrierefrei, wenn sie die Anforderungen an die funktionalen ... der Nutzer im Sinne des § 21 erfüllen. (2) Soweit die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anforderungen eine spezifische technische Anforderung enthalten, dürfen ... Anforderung zur Anwendung kommen, wenn 1. die übrigen Anforderungen in den §§ 4 bis 19 erfüllt werden und 2. die Anwendung der funktionalen Leistungskriterien ...