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§ 4 - Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)

Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-10 Verwaltungsgebühren
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§ 4 Übergangsvorschrift



Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit dem Abschnitt 8 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen auf alle vor dem 1. Oktober 2021 eingeleiteten Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden.

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