§ 4 Vertretung bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
interne Verweise§ 6 BMVgWidVertrAnO Vorbehaltsklausel ... kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des ...
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