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§ 4 - Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)

V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Geltung ab 16.09.2023; FNA: 202-5-24 Verwaltungsgebühren

§ 4 Aufgabenübertragung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Erlass von Gebührenbescheiden und die Einziehung von Gebühren in seinem Zuständigkeitsbereich auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.

 
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