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§ 4 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)

§ 4 Auswahldaten für die Personensuche



(1) 1Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden:

1. hinsichtlich des Namens  
a) Familienname und mindestens
ein Vorname
0101a
und 0301
bis 0303,
b) früherer Name und mindestens
ein Vorname
0201a, 0203a
und 0301
bis 0303,
c) Ordensname oder 0501,
d) Künstlername 0502,
2. sowie zusätzlich zu den Angaben
nach Nummer 1
a) eine Anschrift, bestehend aus:
 
aa) dem Gemeindeschlüssel 1201,
bb) der Postleitzahl und 1202,
cc) der Straße sowie 1205,
dd) der Hausnummer, sofern
vorhanden,
1206, 1208,
1209,
oder
b) ein Wohnort bestehend aus
dem Gemeindeschlüssel und
mindestens eines der folgen-
den Daten:
1201,
aa) Straße1205,
bb) Geburtsdatum 0601,
 cc) Geburtsort sowie bei Ge-
burt im Ausland auch den
Staat
0602, 0603,
 dd) Geschlecht0701,
 ee) Sterbedatum1901,
 ff) Sterbeort sowie bei Ver-
sterben im Ausland auch
den Staat
1904, 1905.


2Als zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712) verwendet werden. 3Die Verwendung einer Vielzahl der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 aufgeführten Auswahldaten ist zulässig.

(2) 1Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. 2Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch.

(3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.

(4) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.

(5) Werden bei einem Datenabruf Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, ist anstelle der Auswahldaten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Fortführung des Abrufs ein aus einer vorherigen Suche vorliegendes gültiges Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden.

(6) 1Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten für die Suche im Melderegister verwenden. 2Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 4 der Anlage sicherzustellen.

(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist unzulässig.





 

Frühere Fassungen von § 4 BMeldDAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Artikel 3 Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
vom 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BMeldDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMeldDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BMeldDAV Abrufdaten für die Personensuche (vom 01.11.2025)
... bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den Abruf bereit:  ...
§ 9 BMeldDAV Verwendung des Identifikationsmerkmals
... Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt ...
Anlage BMeldDAV (vom 01.11.2025)
... unter Verwendung des Suchbereichs in der Anfragenachricht. 4. Zu § 4 a) Normalisierung von Zeichen aa) Alle Auswahldaten nach § 4 Absatz ... Zu § 4 a) Normalisierung von Zeichen aa) Alle Auswahldaten nach § 4 Absatz 1 , die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld 0101a, 0301 bis 0303, 0201a, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Artikel 3 NamSchrBV Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „0101 bis ... aa wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt: „Alle Auswahldaten nach § 4 Absatz 1 , die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld 0101a, 0301 bis 0303, 0201a, ...