1Der Ersatz der Fahrtkosten und der sonstigen Reisekosten, die mit dem Außendienst der Vollziehungsbeamtinnen und -beamten verbunden sind, richtet sich nach dem
Bundesreisekostengesetz.
2Sonstige besondere, für die Vollziehungstätigkeit typische Aufwendungen sind mit der Vergütung abgegolten.