§ 4 - Bundesvollziehungsvergütungsverordnung (BVollzVergV)

V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840 (Nr. 34)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 2032-1-47 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

§ 4 Aufwendungsersatz



1Der Ersatz der Fahrtkosten und der sonstigen Reisekosten, die mit dem Außendienst der Vollziehungsbeamtinnen und -beamten verbunden sind, richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. 2Sonstige besondere, für die Vollziehungstätigkeit typische Aufwendungen sind mit der Vergütung abgegolten.



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