Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung (BehAppbAusbV)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 73 (Nr. 2)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-127 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,

2.
Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,

3.
Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme,

4.
Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen,

5.
Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen,

6.
Behandeln und Schützen von Oberflächen,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und

8.
Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.
Umweltschutz.



 

Zitierungen von § 4 BehAppbAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BehAppbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehAppbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BehAppbAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin
... und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem ... von betrieblicher und technischer Kommunikation ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Informationsquellen auswählen, Informationen, ins- besondere aus digitalen ... von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichti- gung von ... von Bau- gruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungs- systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichti- gung von ... 5 Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) persönliche Schutzausrüstung auswählen und ein- setzen b) ... 6 Behandeln und Schützen von Oberflächen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unterschei- den b) ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach ... Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungs- systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren b) demontierte Bauteile ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ...