(1) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
- a)
- für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
- aa)
- Unfallversicherung,
- bb)
- Haftpflichtversicherung,
- cc)
- Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
- dd)
- Kraftfahrtversicherung,
- ee)
- Feuerversicherung,
- ff)
- Verbundene Hausratversicherung,
- gg)
- Verbundene Wohngebäudeversicherung,
- hh)
- Transportversicherung,
- ii)
- Luftfahrtversicherung,
- jj)
- Kredit- und Kautionsversicherung,
- kk)
- Rechtsschutzversicherung,
- ll)
- Beistandsleistungsversicherung,
- mm)
- Sonstige Sachversicherung,
- c)
- für die selbst abgeschlossenen
- aa)
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
- bb)
- Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,
- d)
- für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- e)
- für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;
- 2.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung";
- 3.
- bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
- a)
- für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- c)
- jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- d)
- für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,
- e)
- für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,
- f)
- für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.
2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2) 1Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn
- 1.
- die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125.000 Euro betragen und
- 2.
- es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.
2Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen.
3Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f.
(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der
Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (vom 01.01.2018) ... Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 2 bis 14, 19 und 22 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen. 2. ... § 4 Abs. 1 Nr. 1a das gesamte selbst abg. VG ... § 4 Abs. 1 Nr. 1b die genannten Versiche- rungszweige des selbst abg. VG ... 19, 20, 24, 25, 28 00 § 4 Abs. 1 Nr. 1c die selbst abg. Kraftfahrt- Versicherungsarten ... und 055 00 § 4 Abs. 1 Nr. 1d das gesamte über- nommene VG ... § 4 Abs. 1 Nr. 1e die Versicherungszweige des übernommenen VG, auf die verwiesen wird ... 19, 20, 24, 25, 28 00 § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Sonstige Schaden- versicherung 1 4 ... § 4 Abs. 1 Nr. 3a das gesamte inländische selbst abg. VG ... § 4 Abs. 1 Nr. 3b das gesamte ausländi- sche selbst abg. VG ... § 4 Abs. 1 Nr. 3c das durch eine Nieder- lassung selbst abg. VG pro Land ... bis 48, 51 bis 63 § 4 Abs. 1 Nr. 3d das übernommene inländische VG ... § 4 Abs. 1 Nr. 3e das übernommene ausländische VG ... § 4 Abs. 1 Nr. 3f die selbst abg. Unfall- versicherungen mit Beitragsrückgewähr ...
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 831; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688