(1) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Zeile ZE1300
- a)
- für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
- aa)
- Unfallversicherung,
- bb)
- Haftpflichtversicherung,
- cc)
- Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
- dd)
- Kraftfahrtversicherung,
- ee)
- Feuerversicherung,
- ff)
- Verbundene Hausratversicherung,
- gg)
- Verbundene Wohngebäudeversicherung,
- hh)
- Transportversicherung,
- ii)
- Luftfahrtversicherung,
- jj)
- Kredit- und Kautionsversicherung,
- kk)
- Rechtsschutzversicherung,
- ll)
- Beistandsleistungsversicherung,
- mm)
- Sonstige Sachversicherung,
- c)
- für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
- aa)
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
- bb)
- Sonstige Kraftfahrtversicherungen,
- cc)
- Cyberversicherungen Stand alone,
- d)
- für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- e)
- für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts,
- f)
- für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart;
- 2.
- bis einschließlich Zeile ZE1300 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung";
- 3.
- bis einschließlich Zeile ZE0690
- a)
- für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- c)
- jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- d)
- für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,
- e)
- für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,
- f)
- für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.
2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2) 1Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn
- 1.
- die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125.000 Euro betragen und
- 2.
- es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.
2Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen.
3Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f.
(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der
Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 26 und 29 aufgeführt sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formulare (vom 17.12.2024) ... Form 7 VG 30 Herkunft 00 § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) das gesamte s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 00 ... gesamte s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 00 § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) die genannten Versicherungszweige des s. a. VG Form 1 Vz 03 ... bis Vz 20, Vz 24 bis Vz 25, Vz 28 Herkunft 00 § 4 Abs. 1 Nr. 1 c) die genannten Versicherungsarten des s. a. VG Form 1 Va ... 1 Va 051, Va 055, Va 261 Herkunft 00 § 4 Abs. 1 Nr. 1 d) gesamte in Rückdeckung übernom- mene VG Form 4 VG 30 ... mene VG Form 4 VG 30 Herkunft 00 § 4 Abs. 1 Nr. 1 e) die genannten Versicherungszweige des in Rückdeckung übernommenen ... bis Vz 20, Vz 24 bis Vz 25, Vz 28 Herkunft 00 § 4 Abs. 1 Nr. 1 f) die genannte Versicherungsart des in Rückdeckung genommenen VG ... genommenen VG Form 4 Va 261 Herkunft 00 § 4 Abs. 1 Nr. 2 das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene ... Form 1, Form 4 Vz 29 Herkunft 00 § 4 Abs. 1 Nr. 3 a) das gesamte inländische selbst ab- geschlossene Versicherungsgeschäft ... Form 1 VG 30 Herkunft 01 § 4 Abs. 1 Nr. 3 b) das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungs- ... geschäft Form 1 VG 30 Herkunft 99 § 4 Abs. 1 Nr. 3 c) jeweils das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder ... 48, Herkunft 51 bis Herkunft 63 § 4 Abs. 1 Nr. 3 d) das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ... Vorversicherer Form 4 VG 30 Herkunft 01 § 4 Abs. 1 Nr. 3 e) das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft auslän- ... Vorversicherer Form 4 VG 30 Herkunft 99 § 4 Abs. 1 Nr. 3 f) die selbst abgeschlossenen Unfall- versicherungen mit Beitragsrück- ...
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 831; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414