§ 4 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 6d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe


§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder

2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

2Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. 4Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. 5Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

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Zitierungen von § 4 Betriebsverfassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 125 BetrVG Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
... Satz 2 des Gesetzes) beim Wahlvorstand einzureichen. 3. Die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 verkürzt sich auf drei Tage. 4. Die §§ 6 bis 8 und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
Artikel 1 G. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 3 DrittelbG Arbeitnehmer, Betrieb
... Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden. (3) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt ...

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
G. v. 07.08.1956 BGBl. I S. 707; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 5 MontanMitbestGErgG (vom 01.05.2015)
...  (6) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist ...

Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
G. v. 04.05.1976 BGBl. I S. 1153; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 3 MitbestG Arbeitnehmer und Betrieb
... Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über Bergmannsprämien
neugefasst durch B. v. 12.05.1969 BGBl. I S. 434; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
§ 1 BergPG Personenkreis
... Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter § 4 Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) ...


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