(1)
1Besteht zu einem Gewerbetreibenden oder einem Gewerbebetrieb noch kein Datensatz im Bewacherregister, legt die für den Vollzug des
§ 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde einen neuen Datensatz an und übermittelt diesen an die Registerbehörde.
2Die Registerbehörde vergibt für jeden Gewerbetreibenden oder Gewerbebetrieb, der in das Register eingetragen wurde, eine Identifikationsnummer, die dem jeweiligen Datensatz zugeordnet wird.
3Die Identifikationsnummer darf nur zu dem Zweck der Zuordnung von Daten zu Datensätzen im Bewacherregister verarbeitet werden.
4Die für den Vollzug des
§ 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde übermittelt die Daten nach
§ 11b Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 der Gewerbeordnung an das Bewacherregister.
5Die Zuordnung der nach Satz 4 übermittelten Daten zu einem Datensatz erfolgt mit Hilfe der Identifikationsnummer.
(2) Besteht im Bewacherregister zu einem Gewerbetreibenden oder einem Gewerbebetrieb bereits ein Datensatz, werden diesem die übermittelten Daten mit Hilfe der Identifikationsnummer zugeordnet.