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§ 4 - Binnenschifferausbildungsverordnung (BinSchAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Frachtschifffahrt oder

b)
Personenschifffahrt.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung,

2.
Anwenden der Fahrzeugausrüstung,

3.
Be- und Entladen von Fahrzeugen,

4.
Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,

5.
Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,

6.
Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,

7.
Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,

8.
Befördern von Personen,

9.
Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,

10.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und

11.
Handeln in Notfallsituationen.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt und

5.
Informieren und Kommunizieren.

(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

1.
im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder

2.
im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.



 

Zitierungen von § 4 BinSchAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BinSchAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
... von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb ... 2 Anwenden der Fahrzeug- ausrüstung ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmög- lichkeiten ...   3 Be- und Entladen von Fahr- zeugen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigen- schaften und ihres ... von Schiffs- körpern und deren Anlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Un- dichtigkeiten ... von mecha- nischen und technischen Anlagen sowie von Schiffs- motoren ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden ... an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) konfektionierte Hydraulikleitungen unter Einhaltung von Ablegeintervallen ... von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch ... 15 8 Befördern von Personen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) betriebliche und rechtliche Regelungen zur Perso- nenbeförderung einhalten ... 9 Mitwirken in der Sozial- gemeinschaft an Bord ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berück- sichtigung ... qualitäts- sichernder Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe ... 9   11 Handeln in Notfallsituationen ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren ... des Ausbil- dungsbetriebes, Berufs- bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhal- tigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... bis 36. Monat 5 Informieren und Kommuni- zieren ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen ... 4 1 Be- und Entladen von Fahr- zeugen ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) technische Entwicklungen, insbesondere im Zusam- menhang mit Digitalisierung und ... 4 1 Befördern von Personen ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Sicherheitsanweisungen umsetzen b) zum Schutz und zur Sicherheit von ...