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§ 4 - Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung (BürstPiMstrV)

V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2443 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 7110-3-206 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einer Produktentwicklung oder einer Produktoptimierung entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist unter Berücksichtigung vorgegebener Kundenanforderungen eines der folgenden Produkte mit erhöhten Anforderungen an die Herstellung oder Verwendung zu entwickeln oder zu verbessern:

1.
einen Pinsel,

2.
einen Satz verschiedener Pinsel,

3.
eine Bürste oder

4.
einen Satz verschiedener Bürsten.

2Die Planungsarbeiten für das nach Satz 1 gewählte Produkt bestehen aus dem Entwurf, der Begründung der Materialauswahl sowie Berechnungen, technischen Zeichnungen und der Preiskalkulation. 3Auf dieser Grundlage hat der Prüfling einen Prototypen herzustellen. 4Er hat auf mögliche Störungen im Herstellungsprozess einzugehen, dafür Lösungsalternativen vorzuschlagen und Konsequenzen für eine mögliche Serienherstellung des Produkts zu begründen. 5Anschließend sind das entwickelte Produkt zu testen, die Qualität des Produkts im Hinblick auf Kundenanforderungen und Qualitätskriterien zu prüfen und die Testergebnisse zu dokumentieren.

(3) 1Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.

(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für die Herstellung oder Optimierung der Produkte einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. 2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.

(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 15 Arbeitstage zur Verfügung.

(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus dem Entwurf, der Begründung der Materialauswahl, den technischen Zeichnungen und den Berechnungen sowie der Preiskalkulation, mit 40 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten, bestehend aus der Herstellung eines Prototypen, mit 40 Prozent und

3.
die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus der Dokumentation und Beurteilung der Testergebnisse, mit 20 Prozent.



 

Zitierungen von § 4 BürstPiMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BürstPiMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürstPiMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BürstPiMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das ...