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§ 4 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006



(1) Die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten nicht für das Inverkehrbringen

1.
von Verkehrsmitteln, die vor dem 31. Dezember 1994 hergestellt worden sind und die aufgrund ihres Originalherstellungsprozesses die in Anhang XVII Eintrag 6 Spalte 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bezeichneten Asbestfasern enthalten, und

2.
von kulturhistorischen Gegenständen, die vor dem 31. Dezember 1994 hergestellt worden sind, für Sammlungs- oder Ausstellungszwecke.

(2) Das Verbot des Inverkehrbringens nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die dort genannten Bleiverbindungen in oder für Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.





 

Frühere Fassungen von § 4 ChemVerbotsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.04.2026Artikel 2 Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
vom 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 ChemVerbotsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemVerbotsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
Artikel 2 ChemREUAnpV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird gestrichen. 2. Die Nummern 2 ...