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§ 4 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1
Geltung ab 13.05.2021; FNA: 2126-13-29 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Absonderungspflicht



(1) 1Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. 2Nach der Einreise haben sich Personen nach Satz 1 auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. 3Den absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. 4Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 2 bei ihnen auftreten. 5Personen nach Satz 1 unterliegen für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(2) 1Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. 2Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln. 3Bei Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, darf die zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. 4Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests erforderlich ist, ausgesetzt. 5Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Abweichung von Satz 1 vierzehn Tage; die Sätze 2 bis 4 finden nur dann Anwendung, wenn

1.
das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf der vierzehn Tage als Hochinzidenzgebiet oder als sonstiges Risikogebiet eingestuft wird, oder

2.
die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.

6Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 und 5 außerdem, wenn das betroffene Risikogebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wird.

(3) Diese Vorschrift ist längstens bis zum 10. September 2021 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 4 CoronaEinreiseV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 21.07.2021 BAnz AT 22.07.2021 V1
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V2
aktuellvor 10.06.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 CoronaEinreiseV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaEinreiseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 CoronaEinreiseV Ausnahmen (vom 10.06.2021)
... Die §§ 3 und 4 gelten nicht für Personen, die 1. durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist ... der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten hat. (2) § 4 gilt außerdem nicht für: 1. Personen, die über einen Testnachweis ... b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet einer Befreiung von der Pflicht nach § 4 nicht entgegensteht und c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten ...
§ 7 CoronaEinreiseV Vorlage- und Übermittlungspflichten
... 1. einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis, oder 2. einen Testnachweis nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Die zuständige Behörde kann in begründeten ... Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen. Das Vorliegen einer Ausnahme von § 4 oder § 5 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde glaubhaft zu machen. ...
§ 13 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich ... § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte ... nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt, 5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V2
Artikel 1 1. CoronaEinreiseVÄndV
... dem Wort „Tankvorgänge" das Wort „nicht" gestrichen. 2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „28. Juli 2021" ersetzt. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 21.07.2021 BAnz AT 22.07.2021 V1, BAnz AT 26.07.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaEinreiseVÄndV Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
... § 4 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 ...