Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
§ 4 Mitteilungspflichten
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in §
3 der
Erneuerbare-Energien-Verordnung und in §
6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, jedenfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjahres, für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms zu übermitteln.
(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach den Absätzen 1 und 3 mitzuteilenden Daten einschließlich der zu ihrer Überprüfung notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. 2Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind sie verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. 3Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung vollständig nachzuvollziehen.
Frühere Fassungen von § 4 EEAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7 EEAV Anreize zur bestmöglichen Vermarktung (vom 01.10.2021) ... der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 3 EENG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung ... 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die ... ersetzt. 8. In § 1 Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 ...
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 19.02.2013 BGBl. I S. 310
Artikel 1 2. AusglMechAVÄndV ... bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAnlagenregisterverordnung (AnlRegV)
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
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