§ 4 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)

§ 4 Voraussetzungen für die Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung


§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung (Sicherheitsbescheinigung) ist für nach Art, Umfang und räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahnverkehrsdienste für die betreffenden Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Nachweis erbringt, dass es

1.
ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, und

2.
die Anforderungen erfüllt, die in den Sicherheitsvorschriften niedergelegt sind.

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Zitierungen von § 4 ESiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ESiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ESiV Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets
... der Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Mit dem Antrag sind die Nachweise nach § 4 bezogen auf das zusätzliche geografische Tätigkeitsgebiet einzureichen. (2) ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
...  6.1 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung  ... Änderung oder Erneuerung einer Sicher- heitsbescheinigung §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 8 der Durch- führungsverordnung (EU) ... über das Sicherheitsmanage- mentsystem eines Eisenbahnverkehrsunternehmens §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Dele- gierten Verordnung (EU) 2018/761 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 1036
Artikel 1 EBABGebVÄndV
... Änderung oder Erneuerung einer Sicher- heitsbescheinigung §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 8 der Durch- führungsverordnung (EU) ... über das Sicherheitsmanage- mentsystem eines Eisenbahnverkehrsunternehmens §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Dele- gierten Verordnung (EU)  ...

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
...  6.1 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV i. V. m. Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung  ... oder Erneuerung einer Sicherheits- bescheinigung § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV i. V. m. Art. 8 der Durch- führungsverordnung (EU) ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
...  6.1 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV i. V. m. Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung ... oder Erneuerung einer Sicherheits- bescheinigung § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV i. V. m. Art. 8 der Durch- führungsverordnung (EU) ...


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