§ 4 - Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)

V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 284
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2026; FNA: 605-1-9-12 Gemeindefinanzen
|

§ 4 Neufestsetzung der Schlüsselzahlen bei kommunaler Neugliederung



1Werden Gemeinden neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. 2Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. 3Bei der Neufestsetzung der Schlüsselzahlen sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgegliederten Gemeinden im Verhältnis der Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen, die in die Gemeinden aufgenommen wurden.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed