§ 4 - Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)

§ 4 Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen



(1) § 161 Absatz 2 und die §§ 483 bis 491 der Strafprozessordnung sind auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Staatsanwaltschaft nicht anzuwenden.

(2) § 479 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden in Fällen, in denen die Europäische Staatsanwaltschaft Empfänger der übermittelten personenbezogenen Daten ist.

(3) Die §§ 496 bis 499 der Strafprozessordnung sind nur anzuwenden, soweit die Delegierten Europäischen Staatsanwälte gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2017/1939 elektronische Akten in Datenverarbeitungsanlagen einer Bundes- oder Landesbehörde führen.

(4) 1Die §§ 12 bis 14 und 16 bis 20 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind anzuwenden, soweit die Europäische Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 befugt ist, die zuständigen innerstaatlichen Behörden unter Übermittlung personenbezogener Daten zu unterrichten. 2Die §§ 21 und 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind nicht anzuwenden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed