(1)
1Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach
§ 1 Absatz 2 und den Aufgaben des Fonds nach
§ 3 Absatz 1 verbunden sind.
2Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen.
3Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands.
4Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages.
(3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird.
(4) 1Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundestages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der Bundesregierung. 2Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode von den in Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungsweise von dem Deutschen Bundestag bestellt. 3Für jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. 4Wiederholte Bestellung ist zulässig. 5Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben nach Ablauf der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. 6Bis zur Bestellung der Nachfolger im Amt dürfen grundsätzliche Fragen nur entschieden werden, sofern dies für die Tätigkeit des Fonds unabdingbar ist und die Entscheidung unverzüglich getroffen werden muss.
(5) 1Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Es beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137