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§ 4 - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)

V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

§ 4 Teilnahme an der Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung darf nur ablegen, wer zuvor an einem Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt teilgenommen hat.

(2) Sind Lehrgangsteilnehmer zum Zeitpunkt des Lehrgangs Inhaber eines gültigen Zeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, können sie an der Abschlussprüfung auch teilnehmen, wenn sie zuvor einen Auffrischungslehrgang besucht haben.