§ 4 Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen
(1) Funkanlagen müssen so konstruiert sein, dass Folgendes gewährleistet ist:
- 1.
- der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern und der in der Richtlinie 2014/35/EU genannten Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze;
- 2.
- die Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) genannten Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit.
(2) Funkanlagen müssen zudem so gebaut sein, dass sie sowohl das Funkspektrum effektiv nutzen als auch eine effiziente Nutzung des Funkspektrums unterstützen.
(3) Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klassen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß Artikel 44 der
Richtlinie 2014/53/EU dies in delegierten Rechtsakten festgelegt hat, so gebaut sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel.
- 2.
- Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen.
- 3.
- Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden.
- 4.
- Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde.
- 5.
- Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden.
- 6.
- Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug.
- 7.
- Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen.
- 8.
- Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.
- 9.
- Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.
interne Verweise§ 3 FuAG Begriffsbestimmungen ... das Verfahren zur Bewertung, ob eine Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt; 22. „Konformitätsbewertungsstelle" eine Stelle, die ...
§ 9 FuAG Allgemeine Pflichten des Herstellers ... dass diese so entworfen und gebaut wurden, dass sie den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 entsprechen. Zudem hat der Hersteller sicherzustellen, ... nach § 18 Absatz 1 oder 2 nachgewiesen wurde, dass die Funkanlagen den Anforderungen des § 4 genügen. Der Hersteller stellt für die Funkanlage eine ...
§ 12 FuAG Allgemeine Pflichten des Einführers ... Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass die Funkanlage nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität ... Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen. (5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder ...
§ 14 FuAG Pflichten des Händlers ... Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die ... Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen. (4) Hat der Händler Kenntnis davon oder ...
§ 18 FuAG Konformitätsbewertungsverfahren ... Der Hersteller hat die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 Absatz 1 durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen: 1. die ... (2) Bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 kann der Hersteller den Nachweis mit jedem der in Absatz 1 genannten ... bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union ... Nutzung zu berücksichtigen. In Bezug auf die Anforderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sind zusätzlich die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungen zu ... dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt, so stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die ... der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt. (6) Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der ...
§ 21 FuAG Technische Unterlagen ... wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen des § 4 genügt. Sie enthalten zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2014/53/EU ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... Gerätes oder einer Geräte- serie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG (zusätzlich zu ... eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) Auslagen in ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
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