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§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 4 Bewertung von Leistungen



(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:

 Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 123
115 bis 14 sehr gut eine Leistung, die
den Anforderungen
in besonderem Maß
entspricht
213 bis 11 guteine Leistung, die
den Anforderungen
voll entspricht
310 bis 8 befriedigendeine Leistung, die
den Anforderungen
entspricht
47 bis 5 ausreichendeine Leistung, die
zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den
Anforderungen noch
entspricht
54 bis 2 mangelhafteine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht, je-
doch erkennen lässt,
dass die notwendigen
Grundkenntnisse vor-
handen sind und die
Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden
können
61 bis 0 ungenügendeine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht und
bei der selbst die
Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass
die Mängel in abseh-
barer Zeit nicht be-
hoben werden können


(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.

(3) 1Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

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Zitierungen von § 4 GArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 GArchDVDV Bewertung der Praktika
... Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde nach § 4 bewertet. (2) Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und ...
§ 31 GArchDVDV Abschließende Rangpunktzahl, Bestehen der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
... der abschließenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die entsprechenden Rangpunkte nach § 4 zuzuweisen. (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende ...