Die Risikobewertung und die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach
§ 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes erfolgen unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach den
§§ 5 und
6 sowie der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach den
§§ 7 und
8 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:
- 1.
- Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
- a)
- des Empfänger- oder des Ausgangsorganismus,
- b)
- des überführten genetischen Materials,
- c)
- des Vektors, sofern verwendet,
- d)
- des Spenderorganismus, sofern ein Spenderorganismus während des Vorgangs verwendet wird,
- e)
- des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus,
- 2.
- Merkmale der Tätigkeit,
- 3.
- Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.